Der Verein Holztechnikum Kuchl: der Zukunft der österreichischen Holzwirtschaft verpflichtet.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Holztechnikum Kuchl“ und hat seinen Sitz in A-5431 Kuchl bei Salzburg.  Er erstreckt seine Tätigkeit über das ganze Bundesgebiet.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, eine Berufsbildungsstätte in Kuchl bei Salzburg, die der Berufsausbildung des Nachwuchses und der Werktätigen der Holzwirtschaft sowie dem holztechnischen und technologischen Versuchswesen dient, in gemeinnütziger Weise zur Förderung der Allgemeinheit zu führen, auszubauen und zu erhalten. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich den vorgenannten Zwecken im Sinn des § 34 BAO. Der Verein räumt dem Kontrollamt bei der Wirtschaftskammer Österreich ein Einschau- und Prüfungsrecht ein.

§3 Tätigkeiten und Art der Aufbringung finanzieller Mittel

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Tätigkeiten verwirklicht werden:

  • Anbieten privater Ausbildungsformen, auch mit Öffentlichkeitsrecht für Jugendliche und Erwachsene
  • Wissenstransfer zwischen Praxis und Ausbildung durch gemeinsame Projekte und Kooperationen
  • Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen und Symposien
  • Kooperation mit anderen Ausbildungsanbietern
  • Beratung und Gutachten für Institutionen und Unternehmen
  • sonstige Angebote und Aufgaben im Bildungsbereich

Der Verein schöpft die Mittel zur Erreichung seines Zweckes:

  • Aus den Beiträgen der Mitglieder
  • aus allfälligen Subventionen des Bundes und der Länder
  • aus allfälligen Zuwendungen wirtschaftlicher Korporationen und Unternehmungen
  • aus dem Ertrag des Vereinsvermögens
  • aus Forschungs-, Entwicklungs- und Projektaufträgen
  • aus Beiträgen von Teilnehmern an Bildungsangeboten und Veranstaltungen, Aus- und Fortbildung von Erwachsenen im Bereich Holzwirtschaft
  • aus sonstigen Zuwendungen

§4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  • Ordentlichen Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die im Bereich        der Holz- und Forstwirtschaft tätig sind.

  • Fördernden Mitgliedern.

Förderndes Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die an den Bestrebungen des Vereins Anteil nimmt.

  • Ehrenmitgliedern.

Ehrenmitglieder sind solche, welche die Zwecke des Vereins in ganz besonderer Weise fördern.

Aufnahme, Rechte und Pflichten:

  • Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium     einstimmig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben die Verpflichtung zur fristgerechten Leistung der Mitgliedsbeiträge. Die jeweils nach dem 1. Juli eintretenden Mitglieder zahlen für das laufende  Vereinsjahr den halben Betrag. Die Mitglieder haben das Recht auf je einen Sitz und, die ordentlichen Mitglieder darüber hinaus, auf eine Stimme in der Generalversammlung.
  • Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung ernannt. Ehrenmitglieder leisten freiwillige Beiträge.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch freiwilligen Austritt
  • Durch Ausschluss
  • Durch Tod des Mitgliedes bei physischen Personen
  • Durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen

Austritt:

Der Austritt aus dem Verein muss von den Mitgliedern mittels eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres angezeigt werden.

Während des Vereinsjahres austretende Mitglieder sind zur Erstattung des Mitgliedsbeitrages für das ganze laufende Vereinsjahr verpflichtet. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mitglieder, die den Vereinszweck nach Ansicht des Präsidiums schädigen, können vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Generalversammlung vom Präsidium ausgeschlossen werden.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Das Präsidium
  • Das Kuratorium
  • Die Generalversammlung
  • §6   Präsidium

An der Spitze des Vereins stehen der Präsident und zwei bis drei Vizepräsidenten, die vom Kuratorium, jeweils für die Dauer von drei Jahren, gewählt werden.

Dem Präsidenten und in dessen Stellvertretung einem von ihm bestimmten Vizepräsidenten obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht  dem Kuratorium oder der Generalversammlung vorbehalten sind, die Ausfertigung, Bekanntmachung und Vollziehung der Vereinsbeschlüsse, die Fertigung rechtsverbindlicher und den Verein verpflichtender Urkunden. Der Präsident, und bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident, führt den Vorsitz in der Generalversammlung.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder dessen Stellvertreter und überdies ein Vizepräsident anwesend sind. Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Präsidium kann einen Geschäftsführer zur Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Präsidiums bestellen. Diese Bestellung erfolgt einstimmig, Dienstgeber ist der Verein Holztechnikum Kuchl.

§7 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus:

  • Dem Vorsitzenden, der vom Fachverband der Holzindustrie Österreichs aus den Reihen der Präsidiumsmitglieder des Fachverbands auf die Dauer von drei Jahren bestellt wird. Die Funktion des Vorsitzenden erlischt durch Zeitablauf oder mit dem Ausscheiden aus dem Präsidium des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs.
  • Einem Vertreter des Fachverbands der Holzindustrie Österreichs, der von diesem auf die Dauer von drei Jahren bestellt wird und den Fachverband auch in der Generalversammlung vertritt.
  • Persönlichkeiten der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft, die von der Generalversammlung als Mitglieder in das Kuratorium berufen werden. Eine Berufung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.

In den Geschäftsbereich des Kuratoriums fallen:

  • Die Wahl des Präsidiums, wobei die Wahl nicht gegen die Stimme des Vertreters des Fachverbands der Holzindustrie Österreichs erfolgen kann.
  • Das Setzen von Impulsen für die künftige Ausbildung am Holztechnikum Kuchl.
  • Die Begleitung der Ausbildung entsprechend den Erfordernissen der Praxis.
  • Der Aufbau von Kooperationen mit gleichartigen Forschungs– und Ausbildungsstätten im In- und Ausland.
  • Die Aufbringung der notwendigen Mittel und Vorschlagserstattung an die Generalversammlung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
  • Die Genehmigung des der Generalversammlung vorzulegenden Tätigkeitsberichts und Rechnungsabschlusses.
  • Die Beschlussfassung über sonstige der Generalversammlung zu unterbreitende Anträge des Kuratoriums und die Genehmigung der Tagesordnung für die Generalversammlung.
  • Die Stellung eines Ersuchens um Prüfung an das Kontrollamt bei der Wirtschaftskammer Österreich. Einzelheiten werden in einer besonderen vom Kuratorium aufzustellenden Geschäftsordnung geregelt.

Die Mitglieder des Kuratoriums versammeln sich nach Erfordernis, aber mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch dessen Vorsitzenden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen im Umlaufwege gilt Einstimmigkeit. Beschlüsse, egal welcher Art, können nicht gegen die Stimme des Vertreters des Fachverbands der Holzindustrie Österreichs gefasst werden.

Aus wichtigen Gründen ist auf Verlangen eines Mitglieds des Kuratoriums dieses vom Vorsitzenden binnen vierzehn Tagen einzuberufen.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind jederzeit berechtigt, vom Präsidenten unmittelbare Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Geschäftsordnung zu nehmen.

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

§8 Generalversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einberufung hat vom Präsidenten nach gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch besondere Einladung schriftlich zu erfolgen.

Der Generalversammlung sind vorbehalten:

  • Die Wahl von Kuratoriumsmitgliedern.
  • Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Tätigkeitsberichtes und des Voranschlags.
  • Die Genehmigung der Verfügung, insbesondere Veräußerung, Belastung und Inbestandgabe von unbeweglichem Vermögen des Vereins.
  • Die Wahl von zwei oder mehreren Revisoren zur Prüfung des Rechnungsabschlusses und zur laufenden Gebarungsrevision.
  • Die Beschlussfassung über Anträge des Kuratoriums über eventuelle Statutenänderungen.
  • Die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Außerordentliche Generalversammlungen finden auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder oder über Beschluss des Kuratoriums statt.

Anträge von Mitgliedern, die für die Behandlung in der Generalversammlung bestimmt sind, müssen wenigstens vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem Präsidium vorgelegt und von diesem wenigstens acht Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder, unter ihnen der Vertreter des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs,   notwendig.

Für den Fall, dass die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig war,   kann am selben Tag zu einem späteren, bereits auf der Einladung ersichtlich zu machenden Zeitpunkt eine zweite Generalversammlung abgehalten werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit, Statutenänderungen mit zwei Drittel Stimmenmehrheit, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gegen die Stimme des Vertreters des Fachverbands der Holzindustrie Österreichs kann kein Beschluss gefasst werden.

§9 Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer wird vom Präsidium bestellt; er wird vom Verein Holztechnikum Kuchl nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes angestellt. Der Geschäftsführer leitet das Büro und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Präsidiums verantwortlich.

§10 Schiedsgericht

Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Hierzu wählt ein jeder der streitenden Teile aus den Mitgliedern des Vereins einen Schiedsrichter und diese sodann eine weitere Person als Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht einigen, so entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

§11 Auflösung des Vereins

Zur freiwilligen Auflösung des Vereins ist ein mit einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Anwesenden gefasster Beschluss einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung erforderlich. In Vorbereitung der Generalversammlung ist vier Wochen vor der Sitzung eine schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern des Vereins durch zu führen. Das Ergebnis ist zu Sitzungsbeginn vom Präsidenten den Anwesenden zur Kenntnis zu bringen.

Bei Auflösung des Vereins (unabhängig vom Auflösungsgrund) oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

Unter jenen Aufgaben, die im Sinne des § 35 (2) BAO der Förderung der Allgemeinheit subsumiert werden, sind im Falle des Vereins insbesondere Schulbildung, Erziehung, Volksbildung und Berufsausbildung vorstellbar. Der Fachverband der Holzindustrie wird in diesem Fall beauftragt, die nötigen Veranlassungen zu treffen.